| Hinweise: 
 Mietpreisspannen
 Um Besonderheiten von Wohnungen gerecht werden zu können, sind im 
Mietspiegel Mietpreisspannen um die durchschnittliche ortsübliche 
Vergleichsmiete herum definiert.
 
 Gründe für Abweichungen der Mieten vom Mittelwert sind unter anderem:
 
Bei den im Mietspiegel berücksichtigten Ausstattungsmerkmalen können 
Qualitätsunterschiede (z.B. ein guter oder schlechter Erhaltungszustand, 
erfolgte / nicht erfolgte Erneuerungsmaßnahmen) zu Abweichungen in der Miethöhe 
zwischen ansonsten vergleichbaren Wohnungen führen.im Mietspiegel nicht berücksichtigte Wohnungs- / Gebäudemerkmale,ein im Mietmarkt seltener Gebäude- / Wohnungstyp,Nebenräume, deren Fläche nicht zur Wohnfläche hinzugerechnet werden können 
und die nicht als üblich anzusehen sind,zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte Vertragsabschlüsse und 
–anpassungen für ansonsten vergleichbare Wohnungen. 
 Die Spannengrenzen sind so berechnet, dass sich 2/3 aller Nettokaltmieten 
für vergleichbare Wohnungen innerhalb der Spanne befinden. Mietpreise innerhalb 
der Spanne gelten als „ortsüblich“. Bei der Anwendung des Mietspiegels sollten 
Abweichungen vom Spannenmittelwert mit Besonderheiten der Wohnung begründet 
werden können.
 
 Geltungsbereich
 Der Mietspiegel kann nur auf Wohnungen im „freien“ (nicht preisgebundenen) Mietwohnungsmarkt, die bis zum
31.12.2024 gebaut wurden, angewandt werden. Er gilt nicht für:
 
Aufgrund ihrer Seltenheit auf dem Mietmarkt in Gomaringen wird die ortsübliche Vergleichsmiete fürVermietung einzelner Zimmer in Wohnungen (Bewohner jeweils Hauptmieter seines Zimmers) Wohnräume ohne baulich getrennten/abschließbaren Zugang Gewerblich genutzter Wohnraum Vermieteter Wohnraum, der zu Sonderkonditionen vermietet wird (z.B. aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen) Mietfrei überlassener Wohnraum Dienst- oder Werkswohnungen, die aufgrund eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses überlassen wurden Wohnraum, bei dem die Mietzahlung überwiegend Serviceleistungen des Vermieters, z. B. Verpflegung oder Concierge-Service, abdeckt Preisgebundener Wohnraum, insbesondere Sozialwohnungen Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Vertragsdauer bis einschließlich sechs Monate) Wohnraum in Wohnheimen oder sonstigen HeimenWohnungen, die nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB von einem Träger der Wohlfahrtspflege angemietet wurden, um einen dringenden Wohnbedarf des Mieters zu decken 
nicht ausgewiesen. Für diese Wohnungen enthält der Mietspiegel keine Angaben zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.Wohnungen mit Wohnflächen unter 25 oder 160 qm und mehr 
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